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Ratgeber Umsatzsteuer · Stand 29.09.2026

Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026
7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke.

Seit dem 1. Januar 2026 zahlst du auf Speisen im Restaurant 7 Prozent Umsatzsteuer statt 19 Prozent, ohne Enddatum. Für Getränke bleibt es bei 19 Prozent. Dieser Ratgeber zeigt, was das für deine Karte, deine Menüs, die Abholung und deine Kasse heißt.

Jede Aussage ist mit einer amtlichen Quelle belegt, die Liste steht am Ende der Seite. Keine Steuerberatung; im Zweifel Steuerberater fragen.

Eine Hand hält eine Papiertüte mit verpacktem Essen.
Foto: Mel Chipfakacha auf Unsplash

Speisen

Welcher Steuersatz gilt 2026 für Speisen – vor Ort und zum Mitnehmen?

In beiden Fällen 7 Prozent. Neu ist das nur für Speisen, die im Lokal gegessen werden. Zum Mitnehmen und bei Lieferung galten schon vorher 7 Prozent.

  • 7 % Speisen im Restaurant Seit 1. Januar 2026, ohne Enddatum
  • 7 % Speisen zum Mitnehmen und geliefert Wie schon vor 2026
  • 19 % Getränke, vor Ort und in der Regel auch zum Mitnehmen Unverändert
  • 30 % Pauschaler Getränkeanteil bei Buffet oder All-inclusive Vereinfachung des Finanzministeriums

Grundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025. Es fasst § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes neu: Ermäßigt besteuert werden „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2026. Anders als die Corona-Regel von Juli 2020 bis Ende 2023 hat sie kein Enddatum; die Gesetzesbegründung nennt die Senkung ausdrücklich dauerhaft.

Das betrifft nicht nur Restaurants: Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele auch Catering, Kita- und Schulessen und die Verpflegung im Krankenhaus. Für den Gast am Tisch und den Gast mit der Tüte gilt bei Speisen jetzt derselbe Satz. Die Frage „vor Ort oder zum Mitnehmen?“ ist für das Essen steuerlich nicht mehr entscheidend, für Getränke und gemischte Angebote aber weiterhin.

Getränke

Was gilt für Getränke?

Getränke bleiben bei 19 Prozent. Das Gesetz nimmt „die Abgabe von Getränken“ ausdrücklich von der Senkung aus, egal ob Softdrink, Bier, Wein oder Kaffee.

Beim Mitnehmen gibt es einzelne Ausnahmen. Der ermäßigte Satz gilt dort für die Lebensmittel aus Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Dazu zählen zum Beispiel Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil. Hast du solche Getränke auf der Karte, lass die Einordnung von deinem Steuerberater prüfen.

Außer Haus

Was gilt für Abholung und Lieferung?

Für Speisen ändert sich nichts: Sie kosten zum Mitnehmen und bei Lieferung weiter 7 Prozent Umsatzsteuer. Getränke kosten auch außer Haus in der Regel 19 Prozent.

Die Gesetzesbegründung sagt es selbst: Gelieferte oder mitgenommene Speisen unterlagen bereits dem ermäßigten Satz. Ein Ziel der Neuregelung war, diesen Unterschied zum Essen im Lokal aufzuheben. Mit der Senkung entfallen auch alte Abgrenzungsfragen, etwa beim Catering.

Für die Abholung heißt das: Die Speisen auf deiner Abholkarte werden genauso besteuert wie im Gastraum. Bestellt ein Gast zum Essen ein Getränk, trennst du wie bisher 7 und 19 Prozent. Ein Abholmenü mit Getränk teilst du so auf, wie im Rechenbeispiel oben beschrieben.

Preise

Muss ich meine Preise senken?

Nein. Das Gesetz senkt den Steuersatz, es schreibt keine Preise vor. Ob du die Senkung an deine Gäste weitergibst, entscheidest du selbst.

Schnitzel vor Ort, 2025 Beispiel

Preis auf der Karte
12,90 €
darin 19 % Umsatzsteuer
2,06 €
Bleibt bei dir, netto
10,84 €

Schnitzel vor Ort, 2026 Beispiel

Preis auf der Karte
12,90 €
darin 7 % Umsatzsteuer
0,84 €
Bleibt bei dir, netto
12,06 €
Beispiel, auf Cent gerundet. Willst du netto bei 10,84 € bleiben und die Senkung ganz weitergeben, läge der Kartenpreis bei 11,60 €.

Bleibt der Preis gleich, bleibt dir pro Schnitzel 1,22 € mehr, etwa für gestiegene Kosten bei Ware, Personal oder Energie. Senkst du ihn, merken es deine Gäste auf der Rechnung. Viele Betriebe entscheiden je Gericht.

Eines bleibt Pflicht: Auf der Karte stehen Endpreise. Die Preisangabenverordnung verlangt gegenüber Gästen Gesamtpreise, also einschließlich Umsatzsteuer. In Gaststätten müssen Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge darin enthalten sein.

Kasse und Beleg

Was ändert sich an Kasse und Beleg?

Am Aufbau des Belegs nichts. Entscheidend ist, dass jeder Artikel in der Kasse den richtigen Steuersatz hat.

Ein Kassenbeleg nennt unter anderem das Entgelt mit dem Steuerbetrag in einer Summe und den anzuwendenden Steuersatz. Dasselbe gilt für eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro. Steht dort für ein Gericht im Lokal noch 19 Prozent, stimmt der Beleg nicht.

Prüfe deshalb diese Punkte in deiner Kasse, am besten zusammen mit dem Kassenanbieter oder deinem Steuerberater:

  • Speisen im Lokal auf 7 % Waren sie bis Ende 2025 mit 19 % hinterlegt, gehören sie seit 1. Januar 2026 auf den ermäßigten Satz.
  • Getränke auf 19 % Vor Ort und in der Regel auch zum Mitnehmen.
  • Menüs und Buffets aufgeteilt Jeder Kombipreis braucht eine feste Aufteilung auf 7 und 19 Prozent, nach Einzelpreisen oder, wo sie passt, nach der 30-Prozent-Regel.
  • Außer-Haus-Taste überprüfen Für Speisen gibt es keinen Unterschied mehr. Für Getränke und Menüs kann die Unterscheidung weiter nötig sein.

Abholpreise im eigenen Shop

Was übernimmt abholbereit, und was nicht?

abholbereit ist ein Bestellsystem für Abholung. Deine Gäste bestellen in deinem eigenen Shop und holen bei dir ab.

Die Preise im Shop legst du selbst fest, je Gericht und für Größen und Extras. Sie sind Endpreise für deine Gäste und unabhängig von der Karte im Gastraum. Ändern sich deine Abholpreise, passt du sie im Dashboard an. Ab Starter kommen Angebote und Wochen-Specials mit eigenem Preis dazu.

Was abholbereit nicht macht: Es ist keine Kasse, rechnet keine Umsatzsteuer aus und stellt keine Kassenbelege aus. Wie Abholbestellungen aus dem Shop in deine Kasse und Buchhaltung kommen, klärst du mit deinem Steuerberater. abholbereit nimmt keine Provision auf Bestellungen; es gibt einen festen Monatspreis von 0 €, 49 € oder 99 € zuzüglich Umsatzsteuer. Alle Leistungen stehen bei den Preisen.

Quellen

Worauf stützt sich dieser Ratgeber?

Auf Gesetzestexte, das Bundesgesetzblatt, die Gesetzesbegründung, das Bundesfinanzministerium und den Bundesfinanzhof. Alle Quellen abgerufen am 29.09.2026.

  1. § 12 Umsatzsteuergesetz: 19 Prozent als Regelsatz (Absatz 1), 7 Prozent für Lebensmittel aus Anlage 2 (Absatz 2 Nummer 1) und für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke (Absatz 2 Nummer 15).
  2. Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, Nummer 35: Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil.
  3. Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363: Artikel 4 Nummer 2 (neue Fassung von § 12 Absatz 2 Nummer 15) und Artikel 12 Absatz 2 (Inkrafttreten am 1. Januar 2026).
  4. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/1974 vom 06.10.2025, Begründung zu Artikel 4 Nummer 2: Senkung dauerhaft; gelieferte oder mitgenommene Speisen waren bereits ermäßigt.
  5. BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027: 30 Prozent Getränkeanteil bei Kombiangeboten wie Buffet oder All-inclusive (neuer Abschnitt 10.1 Absatz 12 UStAE).
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2025, XI R 19/23: Aufteilung von Spar-Menüs; gibt Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE wieder (Einzelverkaufspreise, andere gleich einfache und sachgerechte Methoden).
  7. § 6 Kassensicherungsverordnung und § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Steuerbetrag und Steuersatz auf Beleg und Kleinbetragsrechnung.
  8. § 3, § 2 Nummer 3 und § 13 Preisangabenverordnung: Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer; Preisverzeichnisse in Gaststätten.

Keine Steuerberatung; im Zweifel Steuerberater fragen. Dieser Ratgeber beschreibt die Rechtslage in Deutschland, Stand 29.09.2026.

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