Ratgeber für Wirte und Team
Trinkgeld in der Gastronomie:
Steuer, Kartenzahlung, Verteilung.
Zahlt ein Gast mit Karte, landet sein Trinkgeld erst einmal auf dem Konto des Betriebs. Dieser Ratgeber zeigt, wann Trinkgeld steuerfrei bleibt, was für dich als Inhaber gilt und wie du Kartentrinkgeld und die Trinkgeldkasse sauber ans Team weitergibst.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wir fassen zusammen, was Gesetz, Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung sagen, und nennen jede Quelle. Wo wir nichts Verbindliches gefunden haben, steht das dabei. Für deinen Einzelfall frag deine Steuerberatung. Stand: 29.09.2026.
Angestellte
Ist Trinkgeld für Angestellte steuerfrei?
Ja, wenn die Voraussetzungen stimmen. Das regelt § 3 Nr. 51 EStG. Einen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht. Steuerfrei ist Trinkgeld, wenn alle diese Punkte zutreffen:
- Der Empfänger ist Arbeitnehmer. Also Beschäftigte mit Arbeitsvertrag, auch Aushilfen, nicht der Inhaber.
- Das Geld kommt von Dritten. Vom Gast, nicht von dir als Arbeitgeber. Eine Prämie vom Betrieb ist Arbeitslohn, auch wenn sie „Trinkgeld“ heißt.
- Der Gast gibt freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
- Es kommt zum Preis hinzu. Das Trinkgeld ist zusätzlich zu dem Betrag, der für die Leistung zu zahlen ist.
Der Bundesfinanzhof verlangt außerdem eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Gast und dem Beschäftigten, der das Trinkgeld bekommt. Im Service ist das der Normalfall.
Kein Trinkgeld ist ein fester Bedienungszuschlag, der auf der Rechnung steht. Den muss der Gast zahlen, er ist also nicht freiwillig. Für die Umsatzsteuer gehört er nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Entgelt des Betriebs, auch wenn das Personal ihn behält.
Und die Sozialversicherung?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV gehören Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen gewährt werden und lohnsteuerfrei sind, nicht zum Arbeitsentgelt. Trinkgeld nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Eine verbindliche Aussage der Sozialversicherung speziell zu Trinkgeld haben wir nicht gefunden. Klär die Beitragsfrage mit deinem Lohnbüro oder deiner Krankenkasse.
Inhaber
Was gilt für Inhaber und Geschäftsführer?
Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer. Führst du dein Restaurant selbst, als Einzelunternehmer oder mit Partnern, ist Trinkgeld, das Gäste dir geben, eine steuerpflichtige Einnahme deines Betriebs. Das gilt auch, wenn du an dem Abend selbst bedient hast.
Dazu kommt die Umsatzsteuer: Freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge wie Trinkgeld gehören zum Entgelt, wenn sie mit deiner Leistung zusammenhängen. Trinkgeld an das Bedienungspersonal gehört dagegen nicht dazu. So steht es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.1 Abs. 5.
Auch deine Kasse unterscheidet das. Die Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) kennt zwei Arten: „TrinkgeldAG“ für Trinkgeld an den Unternehmer und „TrinkgeldAN“ für Trinkgeld an Angestellte. Frag deinen Kassenanbieter, wie du beides in deiner Kasse buchst.
Geschäftsführer einer GmbH: Ob ein Geschäftsführer für die Steuer als Arbeitnehmer gilt, hängt vom Einzelfall ab, besonders wenn er selbst an der GmbH beteiligt ist. Die Fachliteratur ist sich beim Trinkgeld für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht einig. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs genau dazu haben wir nicht gefunden. Lass das von deiner Steuerberatung prüfen, bevor du Trinkgeld als steuerfrei behandelst.
Kartenzahlung
Wie gebe ich Trinkgeld aus Kartenzahlung richtig weiter?
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Bargeld und Karte. Es kommt auf dieselben Voraussetzungen an wie oben. Der Unterschied ist praktisch: Bei Kartenzahlung geht das Trinkgeld zuerst auf das Konto des Betriebs, und du zahlst es danach aus.
Das schadet der Steuerfreiheit nicht von selbst. Der Bundesfinanzhof hat 2015 entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht entfällt, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder das Geld aufbewahrt und verteilt (Urteil VI R 37/14). Anders war es bei Spielbanken, bei denen der Betrieb den Tronc selbst annehmen und verwalten musste und es keine persönliche Beziehung zwischen Gast und Croupier gab (Urteil VI R 49/06).
So bleibt der Weg nachvollziehbar:
Trinkgeld in der Kasse getrennt erfassen.
Die DSFinV-K nennt genau diesen Fall: Wird Trinkgeld zusammen mit dem Rechnungsbetrag unbar gezahlt, wird es als „TrinkgeldAN“ erfasst, sowohl der Eingang als auch die Auszahlung an die Angestellten.
Vollständig weitergeben.
Gib das Trinkgeld ungekürzt an die Beschäftigten weiter, für die der Gast es gegeben hat. Behältst du einen Teil ein, ist dieser Teil kein Trinkgeld an Angestellte mehr.
Auszahlung dokumentieren.
Halte fest, wann wie viel an wen ging, etwa als Liste je Schicht oder Woche mit Unterschrift oder Überweisung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor, soweit wir sehen. Die Liste ist dein Nachweis bei einer Prüfung.
Mit dem Lohnbüro abstimmen.
Steuerfreies Trinkgeld muss nicht ins Lohnkonto, das nimmt § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV ausdrücklich aus. Zahlst du Kartentrinkgeld zusammen mit dem Lohn aus, klär mit deinem Lohnbüro, wie es auf der Abrechnung erscheint, damit es nicht als steuerpflichtiger Lohn verbucht wird.
Offen: Ob du die Gebühr des Kartenanbieters anteilig vom Trinkgeld abziehen darfst, haben wir in keiner verbindlichen Quelle gefunden. Frag deine Steuerberatung, bevor du so abrechnest.
Trinkgeldkasse
Trinkgeldkasse: Wie verteile ich zwischen Service und Küche?
Einen gesetzlichen Verteilschlüssel haben wir nicht gefunden. Ihr legt ihn im Team fest. Übliche Modelle sind:
- Nach Stunden. Jeder bekommt einen Anteil nach seinen Arbeitsstunden in der Woche.
- Nach Punkten. Jede Rolle hat eine Punktzahl, zum Beispiel Service mehr als Aushilfe.
- Fester Anteil für die Küche. Ein vereinbarter Prozentsatz geht an die Küche, der Rest an den Service.
Dass der Arbeitgeber die Gelder nach einem festen Punktesystem verteilt, stand der Steuerfreiheit im Urteil VI R 37/14 nicht im Weg. Hilfreich ist, wenn für alle klar ist, dass du die Kasse nur verwaltest. Schreib die Regel auf, hänge sie aus und halte jede Auszahlung fest.
Nimmst du als Inhaber selbst aus der Kasse, ist dein Anteil Einnahme deines Betriebs, mit Umsatzsteuer, wie oben beschrieben.
Offen: die Küche. Der Bundesfinanzhof verlangt eine gewisse persönliche Beziehung zwischen Gast und Empfänger. Ob der Anteil für Beschäftigte, die nie Kontakt mit Gästen haben, immer steuerfrei ist, hat er nach unserer Recherche nicht ausdrücklich entschieden. Wenn in deinem Betrieb viel Geld an die Küche geht, lass die Regel einmal von deiner Steuerberatung prüfen.
Abholung
Trinkgeld bei Abholung und Online-Bestellung – geht das?
Ja. Auch wer abholt, gibt oft etwas für den Service an der Ausgabe oder für die Küche. Für die Steuer gelten dieselben Voraussetzungen wie am Tisch. Zwei Wege sind einfach:
- Bar an der Ausgabe. Ein sichtbares Trinkgeldglas neben der Kasse, dessen Inhalt in die Trinkgeldkasse des Teams geht.
- Am Kartenterminal. Wenn dein Terminal eine Trinkgeldabfrage anbietet, wählt der Gast beim Bezahlen einen Betrag. Das Trinkgeld behandelst du dann wie jedes andere Kartentrinkgeld.
Offen: Trinkgeld, das online vorab gezahlt wird. Gibt der Gast schon beim Bestellen im Internet Trinkgeld, fehlt der direkte Kontakt beim Bezahlen. Ob das die persönliche Beziehung erfüllt, die der Bundesfinanzhof verlangt, haben wir in keiner Entscheidung gefunden. Sprich mit deiner Steuerberatung, bevor du so etwas einführst.
Mit dem Bestellsystem von abholbereit bezahlen deine Gäste bei Abholung vor Ort oder online über dein eigenes Stripe-Konto. Zahlen sie vor Ort, läuft Trinkgeld über deine Kasse wie bei jedem anderen Gast.
Nachlesen
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 29.09.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- § 3 Nr. 51 EStG: Voraussetzungen für steuerfreies Trinkgeld an Arbeitnehmer.
- BFH, Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14: Arbeitgeber als Treuhänder bei Aufbewahrung und Verteilung schadet nicht; persönliche Beziehung zwischen Gast und Arbeitnehmer. Dort zitiert: BFH, Urteil vom 18.12.2008, VI R 49/06, BStBl II 2009, 820 (Spielbanktronc).
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.1 Abs. 5 (Stand 2. Juni 2026): Trinkgeld an den Unternehmer ist Entgelt, Trinkgeld an das Personal nicht; Bedienungszuschlag ist Entgelt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV: steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG muss nicht ins Lohnkonto.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV: lohnsteuerfreie Einnahmen zusätzlich zum Lohn sind kein Arbeitsentgelt; Trinkgeld wird nicht ausdrücklich genannt.
- DSFinV-K, Version 2.4, Bundeszentralamt für Steuern: Geschäftsvorfalltypen „TrinkgeldAG“ und „TrinkgeldAN“, Kartentrinkgeld als Beispiel.